Die allgemeine Erlassnorm (§ 139b Abs. 1 StG BL) und die Härtefallbestimmung (§ 183 Abs. 1 StG BL) weichen konzeptionell voneinander ab, wenn auch nur geringfügig. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung der beiden Bestimmungen im Hinblick auf Art. 83 lit. m BGG (Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) sind nicht ersichtlich. Beide Normen zielen darauf ab, im individuell konkreten Fall den besonderen Bedürfnissen der steuerpflichtigen Person Rechnung zu tragen und eine verhältnismässige Ordnung herbeizuführen. Es fehlt ihnen freilich jene Klarheit und Bestimmtheit, die erforderlich wäre, um einen Rechtsanspruch auf vollständigen oder teilweise Erlass entstehen zu lassen. Zur Geltendmachung einer materiellen Rechtsverweigerung steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde daher nicht offen.
§ 139b Abs. 1 und § 183 Abs. 1 StG BL; Art. 83 lit. m BGG
(BGer., 19.03.13 {2C_702/2012}, StR 2013, S. 464)