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Aus dem Periodizitätsprinzip, wie es sowohl die handelsrechtlichen Buchhaltungsvorschriften als auch das Steuerrecht prägt, ergibt sich, dass eine ausserordentliche und im Nachhinein vorgenommene Einmalabschreibung nur insoweit berücksichtigt werden kann, als die Abschreibung nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles in einer Steuerperiode getätigt worden ist, in welcher der Gläubiger annehmen musste, dass seine Forderung wertlos geworden war. Der Wertverlust muss mit der gewählten Periode eine hinreichende Verbindung haben, sodass die buchhalterisch getätigte Zuordnung sich rechtfertigen lässt und nicht (bloss) eine Steuerminimierung bezweckt. Vorliegend betrafen die massgeblichen AHV- und BVG-Beiträge die Buchhaltungs- und Steuerperioden 2001 bis 2003. In diesen Perioden hätten sie an sich auch verbucht und in den jeweiligen Steuererklärungen ertragsmindernd angegeben werden müssen. Das ist jedoch unterblieben, genauso wie eine Rückstellung für noch nicht festgelegte bzw. bezahlte Sozialleistungen. Solche Unterlassungen können nach Massgabe des Perio­dizitätsprinzips nicht in einer späteren Periode nachgeholt werden.

Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 DBG; Art. 127 Abs. 2 BV

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(BGer., 9.08.11 {2C_429/2010}, StR 2011, S. 865)

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