Das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahe stehende Person stellt dann eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dem steuerbaren Einkommen des Empfängers zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist. Die Frage, ob ein Darlehen simuliert ist, ist enger als das allgemeine Problem der Aktionärsdarlehen. Somit genügt es nicht darzulegen, dass das betreffende Darlehen zwischen einander nicht nahe stehenden Dritten nicht oder aber nur unter anderen Bedingungen gewährt worden wäre. Vielmehr muss darüber hinaus aufgezeigt werden, dass aufgrund des besonderen Verhältnisses unter Nahestehenden mit der Rückzahlung des Darlehens nicht (mehr) ernstlich gerechnet werden kann. In einem Fall wie dem hier zu beurteilenden kann nicht schon aufgrund beträchtlicher finanzieller Schwierigkeiten des Darlehensschuldners auf einen mangelnden Rückerstattungswillen geschlossen werden und noch weniger auf eine schon von Anfang an bestehende Simulationsabsicht. Der massgebliche Drittvergleich ergibt nur, dass unter den gegebenen Umständen von einem Unbeteiligten wohl kein gänzlich zinsloses und ungesichertes Darlehen gewährt worden wäre. Eine darüber hinausgehende Aufrechnung rechtfertigt sich hier – auf welcher Grundlage auch immer – nicht.
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 312 OR
(BGer., 30.01.12 {2C_961/2010}, StR 2012, S. 280)