Das Steuerharmonisierungsgesetz lässt es den Kantonen frei, ob sie Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens mit der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (dualistisches System) oder – wie im Kanton Zürich – mit der Grundstückgewinnsteuer (monistisches System) erfassen wollen. Da es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Objektsteuer handelt, nimmt sie grundsätzlich auf die wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person – vom Grundstückgewinn abgesehen – keine Rücksicht. Daher ist auch die Verrechnung von Geschäftsverlusten mit dem Grundstückgewinn dem Wesen der Grundstückgewinnsteuer fremd. Eine solche Verrechnung schreibt insbesondere auch das Steuerharmonisierungsgesetz nicht vor und kann auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot hergeleitet werden, weshalb es den Kantonen freigestellt ist, ob sie eine solche Verlustverrechnung vorsehen wollen oder nicht. Da sich die zürcherische Regelung (ohne Verlustverrechnung) im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes bewegt, sind die rechtsanwendenden Behörden daran gebunden.
§ 216 Abs. 1 und § 221 StG ZH; Art. 12 Abs. 4 StHG
(BGer., 7.10.11 {2C_747/2010}, ZStP 2011, S. 358)