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  • Aufgelöste Gesellschaft, anmeldeberechtigte Personen
    Wird eine Gesellschaft aufgelöst und als in Liquidation befindlich in das Handelsregister eingetragen, so bleiben die Zeichnungsberechtigungen der eingetragenen Personen unverändert im Handelsregister eingetragen.Das Gesetz schreibt vor, dass die Auflösung der Gesellschaft (durch Beschluss der Aktionäre) vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist (Art. 737 OR; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV). Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird (Art. 740 Abs. 2 OR). Liquidatoren können demnach die Auflösung nicht anmelden. Art. 88 altHRegV, wonach die Generalversammlung die Personen zu bezeichnen hat, welche die Auflösung anzumelden haben, falls der Verwaltungsrat dazu nicht in der Lage ist, wurde mit der Revision des GmbH-Rechts per 1. Januar 2008 aufgehoben.Auch alle anderen Anmeldungen an das Handelsregisteramt (etwa des Widerrufs einer Auflösung) sind grundsätzlich nach wie vor vom Verwaltungsrat gemäss den Vorgaben der Handelsregisterverordnung vorzunehmen, sofern Gesetz und Verordnung nichts Gegenteiliges bestimmen.Sind keine Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans mehr im Amt, so liegt ein Organisationsmangel vor (Art. 731b OR) und das Handelsregisteramt ist verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 941a OR und Art. 154 HRegV).
  • Zweigniederlassung, leitende Person
    Bei einer Zweigniederlassung wird für die leitende Person ausschliesslich die Funktion «Leiter der Zweigniederlassung» bzw. «Leiterin der Zweigniederlassung» eingetragen, nicht jedoch Bezeichnungen wie «Direktor» bzw. «Direktorin».
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(Medienmitteilung Regierungsrat Kt. ZH, 14.06.12, www.zh.ch)

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