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Der Bundesrat hat die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Gleichzeitig mit der Strukturreform hat der Bundesrat auch die Bestimmungen über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften in Kraft gesetzt.

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Die bisherige BVV1 wird aufgehoben. An ihrer Stelle wird unter dem Titel Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge eine neue BVV1 erlassen. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) wird teilrevidiert. Zudem wird eine neue Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) geschaffen.

Wesentliche Änderungen erfuhren:

  • Artikel 1, 3, 7, 12, 18, 19, 20 BVV1:
    So wurde etwa auf die Vorprüfung der Entwürfe von Verwaltungs-, Vermögensverwaltungs- und Arbeitsverträgen durch die Aufsichtsbehörde in der Gründungsphase einer Einrichtung verzichtet; die Garantiestellung auch mittels Vollversicherungsvertrag stipuliert und die Frist für die Durchführung paritätischer Wahlen auf ein Jahr nach Erlass der Aufsichtsübernahmeverfügung verkürzt.
  • Artikel 34, 35, 40, 46, 48a, 48b, 48c, 48f, 48g, 48h, 48i, 48j, 48k, 48l, III BVV2:
    So wird etwa eine der Grösse und Komplexität der Einrichtung angemessene interne Kontrolle als genügend erachtet; wurden die Unabhängigkeitsanforderungen an Revi­sionsstelle und Experten für berufliche Vorsorge gestrafft; wurde das Verbot von Dauerverträgen gestrichen; müssen Art und Weise der Entschädigung sowie deren Höhe eindeutig bestimmbar schriftlich festgehalten werden und sind alle darüber hinausgehenden Vermögensvorteile der Vorsorgeeinrichtung zwingend abzuliefern; sind Geschäftsführer und Vermögensverwalter gegenüber dem obersten Organ anstatt der Revisionsstelle offenlegungspflichtig; wird für die Anpassung der Reglemente, Verträge und Organisation von Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2012 vorgesehen.
  • Art. 7, 10, 17, 23, 24, 26, 27, 28 ASV:
    Erleichterungen wurden auf­genommen etwa bei der Vorprüfung (nur ­Statuten und ­Reglemente) sowie bei der Fo­kussierung von Anlagegruppen (prozen­tuale Abweichung vom Index anstelle tracking ­error).
  • Die personelle Ausstattung der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats wurde auf 25,5 Stellen beschränkt.

Die Bestimmungen betreffend Trans­parenz und Governance sind auf den 1. August 2011 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2012 treten die Bestimmungen zur Aufsichtsstruktur in Kraft, und die Oberaufsichtskommission wird dann ihre operative Tätigkeit aufnehmen.

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Hier finden Sie weitere Informationen:
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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 14.06.11, www.bsv.admin.ch)

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