Aufgrund des jährlich erfolgenden Ausgleichs der Folgen der kalten Progression sind die Tarife für die direkte Bundessteuer angepasst worden.
Sämtliche allgemeinen Abzüge erfahren keine Änderungen. Verschiedene andere Abzüge werden als Folge des Ausgleichs der kalten Progression wie folgt erhöht: Kinderabzug von CHF 6400 auf CHF 6500, Zweiverdienerabzug von bisher min. CHF 8100 und max. CHF 13 200 auf neu min. CHF 8100 und max. CHF 13 400 sowie Abzug vom Steuerbetrag pro Kind von CHF 250 auf CHF 251.
Gleich bleibt mit 1% der Bruttoeinkünfte der im Rundschreiben vom 12. Oktober 1994 festgehaltene lineare Nebenerwerbstarif (Tarif D).
Das Eidg. Finanzdepartement hat am 18. August 2011 den Anhang zur Verordnung der Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer angepasst (Beilage 6).
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 1.09.11, Rundschreiben Nr. 2-089-D-2011-d, www.estv.admin.ch)