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Wer ein Haustürgeschäft widerruft, darf mit der Rückforderung einer allfällig gemachten Anzahlung nicht zu lange warten. Laut Bundesgericht gilt eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr. Das Bundesgericht hat einer Firma Recht gegeben.

Betroffen ist eine Frau, die 2007 an einer Veranstaltung der Business Academy Corp. teil­genommen hatte. Noch während des Infor­mationsanlasses schloss sie einen Vertrag ab: Für 6800 Franken sollte sie Kursunterlagen und sechs Seminartage erhalten. Da sich die Frau bereit erklärte, sofort eine Anzahlung von 4000 Franken zu leisten, wurde der Gesamtpreis auf 5970 Franken reduziert. Bereits am nächsten Tag bereute die Frau ihren übereilten Entscheid und erklärte schriftlich den Widerruf des Vertrages. Ein solches siebentägiges Widerrufsrecht sieht das Gesetz vor bei Geschäften, die etwa an der Haustür, bei Carfahrten oder bei Werbeveranstaltungen abgeschlossen werden. Der Konsument soll in diesem Fall auf seinen Kaufentscheid zurückkommen können, den er möglicherweise unter einem gewissen Druck getroffen hat. Nachdem sich die Business Academy Corp. geweigert hatte, die geleistete Anzahlung von 4000 Franken zurückzuzahlen, reichte die Frau beim Amtsgericht Sursee LU Klage auf Rückzahlung ein. Allerdings tat sie dies erst 2009, zwei Jahre nach Vertragsunterzeichnung. Das Gericht in Luzern gab ihr trotzdem recht. Es ging davon aus, dass die Klage auf Rückzahlung rechtzeitig erhoben worden sei, da die 10-jährige vertragliche Verjährungsfrist gelte. Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde der Business Academy gutgeheissen und entschieden, dass diese nichts zurückzahlen muss. In ihrer Beratung vom 3. Mai 2011 sind die Richter der I. Zivilrechtlichen ­Abteilung zum Schluss gekommen, dass in solchen Fällen die nur einjährige Verjährungsfrist nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung anzuwenden ist. Nach Ansicht des Gerichts ist es Betroffenen nach dem Widerruf im Übrigen möglich und zumutbar, schnell zu handeln. Die kurze Frist gilt zudem auch für die Gegenseite: Verlangt der Carfahrt-Verkäufer die verkaufte Heizdecke nach erfolgtem Widerruf nicht innert Jahresfrist zurück, ist auch sein ­Anspruch verjährt.

Art. 40a ff., Art. 127 und Art. 67 OR

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(BGer., 3.05.11 {4A_562/2010}, Jusletter 9.05.11)

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