Mit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) hat sich das Stimmvolk im Februar 2008 auch für die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Der Bundesrat hat von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und die entsprechende Verordnung zur Umsetzung des Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) verabschiedet.
Nach geltendem Recht wird bei selbstständig Erwerbenden der Liquidationsgewinn zusammen mit dem Einkommen besteuert. Dies hat wegen der Progression eine Erhöhung der Einkommenssteuer zur Folge. Im Rahmen der USTR II wurde dies mit Art. 37b DBG geändert. Art. 37b DBG sieht vor, dass der Liquidationsgewinn (stille Reserven) getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert wird, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Ein Fünftel des Liquidationsgewinns soll satzbestimmend sein. Diese privilegierte Liquidationsbesteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vom überlebenden Ehegatten, den anderen Erben und den Vermächtnisnehmern geltend gemacht werden.
Zudem besteht für die steuerpflichtige Person die Möglichkeit, einen dem Einkauf in die berufliche Vorsorge entsprechenden fiktiven Einkauf (maximal im Umfang des Liquidationsgewinns) geltend zu machen. Der fiktive Einkauf wird wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert.
Die gesonderte Besteuerung des Liquidationsgewinns ist eine besondere Besteuerungsart, und der fiktive Einkauf, als Teil des Liquidationsgewinns, ist ein neues Steuerinstitut. Deren Umsetzung muss in einer Verordnung konkretisiert werden. Die Verordnung tritt zusammen mit Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 2011 in Kraft.
(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 17.02.10, www.efd.admin.ch)