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Die «allgemeine Lebenserfahrung» vermag das im GmbH-Recht verankerte Konkurrenzverbot des geschäftsführenden Gesellschafters nicht auf seine im Unternehmen in beschränktem Umfang mitwirkende Ehefrau in rechtsverbindlicher Weise auszudehnen. Eine solche «Familienhaft» ist der schweizerischen Rechtsordnung fremd. Vorliegend ergibt sich, dass selbst bei Bestehen eines Konkurrenzverbots rein faktisch keine offensichtliche Konkurren­zierung bestanden hätte. Eine privatrechtliche Forderung, auf deren Herausgabe die Beschwerdegegnerin in der Absicht einer Begünstigung der Inhaber ihrer Beteiligungsrechte verzichtet ­hätte, ist demnach nicht er­sichtlich.

Art. 58 Abs. 1 DBG

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(BGer., 1.09.09 {2C_265/2009}, StR 2009, S. 915)

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