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Sofern bei einer Gründung ein Grundstück Gegenstand einer Sacheinlage bzw. Sachübernahme bildet, muss die Gesellschaft (GmbH) nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen können oder einen bedingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch erhalten. Im vorliegenden Fall wurde eine GmbH gegründet, wobei gemäss einem Sachübernahmevertrag die ­Aktiven und Passiven einer Einzelfirma übernommen wurden, deren einziges Aktivum eine Liegenschaft bildet. In der Folge wurde die Liegenschaft nie auf die GmbH übertragen. Über die GmbH wurde alsdann der Konkurs eröffnet. In Bezug auf die Verantwortlichkeit der bei der Gründung einer GmbH mitwirkenden Personen wurden die Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachtet. Die Gründer wurden zu Schadenersatzzahlungen verurteilt.

Art. 777c Abs. 2 i.V.m. Art. 634 Ziff. 2 und Art. 753 i.V.m. Art. 827 OR

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(BGer., 26.03.09 {4A_61/2009}, BN 2009, S. 147)

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