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Der alleinige Inhaber der Obhut ist befugt, mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne dass er hierfür einer gerichtlichen oder behördlichen Bewilligung bedürfte und ohne dass er sich dabei nach schweizerischem Recht strafbar machen würde oder der Inhaber der elterlichen «Restsorge» ein Rückführungsgesuch stellen könnte.

Art. 297 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 ZGB

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(BGer., 1.06.10 {5D_171/2009}, SJZ 2010, S. 379)

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