Gemäss Bundesgericht hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt. In Kenntnis des Wohnsitzwechsels haben die Gläubiger am neuen Wohnsitz des Beschwerdegegners und Betreibungsschuldners das Gesuch um definitive Rechtsöffnung gestellt. Das Bezirksgericht trat auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Es verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, auch bei nachträglicher – seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgter – Wohnsitzverlegung durch den Schuldner bleibe das Gericht am bisherigen Betreibungsort für die Rechtsöffnung zuständig. Das Bundesgericht hält fest, dass das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen ist, sofern der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat oder der Gläubiger sonstwie davon erfahren hat.
Für natürliche Personen wie den Schuldner gilt als ordentlicher Betreibungsort der Wohnsitz. Gemäss Art. 53 SchKG ist die Betreibung dann am bisherigen Orte fortzusetzen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist. Die Bestimmung erlaubt den Gegenschluss, dass vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten der ordentliche Betreibungsort dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners folgt und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen Wohnsitz weiterzuführen ist. Anlässlich der Gesetzesrevision 1994/97 wurde ein neuer Art. 84 Abs. 1 SchKG geschaffen, gemäss welchem das Gericht des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung zu entscheiden hat. Ein Teil der Lehre und ihr folgend der kantonalen Praxis vertritt gestützt darauf die Ansicht, Art. 53 SchKG komme bei der Rechtsöffnung nicht mehr oder nur mehr in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung, weshalb der ursprüngliche Betreibungsort auch bei Wohnsitzwechsel massgebend sei. Das Bundesgericht lehnt diese Auslegung unter Verweis auf den im SchKG verankerten Schutz des Schuldners und die verfassungsmässige Gerichtsstandsgarantie ab und hält am Grundsatz fest, wonach der Schuldner ordentlich an seinem Wohnsitz zu betreiben ist. Solange es sich – wie beim Einleitungsverfahren mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens – um ein Verfahren ausschliesslich zwischen dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner handle, stehe der Schutz des Schuldners im Vordergrund, und mögliche Drittgläubiger bedürften keiner Rücksichtnahme. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass das Rechtsöffnungsbegehren beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen ist.
In seinem Entscheid verweist das Bundesgericht auf seine bisherige Rechtsprechung bei der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens bei Wohnsitzwechsel des Schuldners (BGE 76 I 45 E. 3 S. 48 ff.; 112 III 9 E. 2 S. 11 ff. mit einer Präzisierung der Rechtsprechung; BGE 115 III 28 E. 2 S. 30). Diese Grundsätze haben nach seinem Entscheid weiterhin uneingeschränkt Geltung:
- Das Rechtsöffnungsgesuch ist dem Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar selbst dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber seinerzeit darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten.
- Hat der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden.
- Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt.
Art. 46 Abs. 1, Art. 53 und Art. 84 Abs. 1 SchKG
(BGer., 25.06.10 {5A_53/2010}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)