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In den Mitteilungen Nr. 435 vom 5. Mai 2021 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ausnahmeregelung für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung von Selbständigerwerbenden erlassen, um der Aus­nahmesituation Rechnung zu tragen, die durch die COVID-19-Pandemie und die da­raus resul­tierenden Massnahmen entsteht.

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