Für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung muss das Gericht von Amtes wegen prüfen, ob bei der Veräusserung der Familienwohnung ein Verlust absehbar ist, der die Rückzahlung des Vorbezugs verunmöglichen könnte (Art. 30d Abs. 5 BVG).
Das Gericht nach Artikel 73 BVG, das im Rahmen einer Scheidung die zu teilenden Guthaben der beruflichen Vorsorge ermittelt, hat den im Zeitpunkt der Scheidung absehbaren Wertverlust zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 III 49 Erw. 3.3.2 S. 53). Das heisst, bevor das Gericht einen Vorbezug (Art. 30c BVG) aus dem Vorsorgeguthaben einer Partei einbezieht, muss es sich vergewissern, dass der Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden kann (Art. 30d BVG). Dies gilt insbesondere, wenn dem Gericht bekannt ist, dass der Verkauf des gemeinsamen Hauses nicht nur zum Gesamtverlust des bezogenen Betrags führen wird, sondern auch eine Bankschuld bestehen bleibt. Entgegen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), hat das kantonale Gericht es unterlassen abzuklären, ob im Zeitpunkt der Scheidung ein Verlust bei einer künftigen Veräusserung der Familienwohnung absehbar war, und es hat auch den allfälligen Verlust bei der Aufteilung der Guthaben nicht berücksichtigt. Da der für die Berechnung des zu teilenden Vorsorgeguthabens notwendige Sachverhalt lückenhaft festgestellt wurde, ist der Fall ans kantonale Gericht zurückzuweisen. Dieses muss den einschlägigen Sachverhalt feststellen, um über den Streitfall entscheiden zu können.
Art. 30c, Art. 30d und Art. 73 BVG
(BGer., 26.08.16 {9C_65/2016}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, 15.11.2016)