Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) darf Namen von Drittpersonen im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen mit den USA nicht weiterleiten.
Im konkreten Fall hatte die amerikanische Steuerbehörde die ESTV um Informationen zu zwei Konten angefragt. Diese waren bei einer Bank eröffnet worden, die sich am Non-Prosecution-Agreement zur Beilegung des Steuerstreits beteiligte. Es stellte sich heraus, dass die Konten für zwei Firmen eröffnet worden waren. Wirtschaftlich berechtigt ist in beiden Fällen die gleiche Person. Ein Mann, der seine amerikanische Staatsbürgerschaft vor einigen Jahren abgegeben hat. Die ESTV beabsichtigte, die entsprechenden Dokumente ungeschwärzt an die US-Behörde zu liefern. Damit hätten die Amerikaner nicht nur Erkenntnisse über die finanziellen Belange im Zusammenhang mit den Konten gewonnen, sondern auch Namen von Bankangestellten und Anwälten erhalten, die darin genannt werden. Das ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht in einem am 3. Januar 2018 publizierten Entscheid festhält. Die Übermittlung von Namen sei grundsätzlich ausgeschlossen, schreibt es im Urteil. Nur wenn sie zur Klärung der finanziellen und steuerlichen Fragen notwendig seien, dürften solche Daten weitergeleitet werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA, auf dem Amtshilfe basiere, diene lediglich Steuerfragen. Es dürfe nicht indirekt dazu dienen, strafrechtliche Ziele zu verfolgen. Das Argument der ESTV, dass die gelieferten Namen aufgrund des sogenannten Spezialitätsprinzips nur für Steuerfragen genutzt werden dürften, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Das Doppelbesteuerungsabkommen halte fest, dass nur «notwendige» Daten übermittelt werden dürften.
Art. 4 und Art. 24 StAhiG
(BGer., 18.12.2017 {2C_640/2016}, Jusletter 15.1.2018)