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Familienzulagen müssen direkt an den sorgeberechtigten Elternteil ausbezahlt werden, wenn der Zahlungspflichtige diese nicht von sich aus weiterleitet.

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Im konkreten Fall hatte der Vater von zwei Kindern die Zulagen zurückbehalten. Er war der Ansicht, dass die Mutter der beiden gemeinsamen Kinder die Gelder nicht für deren Bedürfnisse verwende. Vor Gericht machte der Mann geltend, dass er mit den Familienzulagen jeweils Ferien, Freizeitaktivitäten, Kleider und Schulmaterial der Kinder bezahlt habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess eine Beschwerde des Vaters gut und wies die Sache an die Familienausgleichskasse zurück. Diese sollte weitere Abklärungen treffen, insbesondere ob die Zulagen von der Mutter korrekt verwendet würden. Das Bundesgericht hält in einem am 11. Januar 2018 publizierten Entscheid fest, dass nicht die Familienausgleichskasse abklären muss, ob Familienzulagen zweckentfremdet würden. Das sei Sache der Kindesschutzbehörden. Die Familienzulagen sollen gemäss Bundesgericht jener Person zukommen, die für den Unterhalt und die Bedürfnisse der Kinder besorgt sei. Würden sie vom daran Berechtigten nicht an die sorgeberechtigte Person weitergeleitet, sei eine direkte Auszahlung an diese zu bewilligen. Es sei nicht im Sinn dieser Drittauszahlungsbestimmung, in prekären Fällen eine Vorprüfung der korrekten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern. Die Drittauszahlung sei gerade in jenen Fällen sinnvoll, in denen zwischen den beteiligten Elternteilen ein gespanntes Verhältnis herrsche, schreibt das Bundesgericht.

Art. 2, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 FamZG; Art. 7 FamZV; Art. 132, Art. 177, Art. 285 und Art. 291 ZGB; Art. 19 VwVG; Art. 20 und Art. 55 ATSG; Art. 8 BV; Art. 39 BZP

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(BGer., 20.12.2017 {8C_464/2017}, Jusletter 15.1.2018)

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