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Der strikte Beweis dafür, dass die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist bzw. die Dokumente rechtzeitig versandt worden sind, obliegt der beschwerdeführenden Partei. Obwohl der Poststempel grundsätzlich das Versanddatum verbindlich festhält, ist diese Vermutung widerlegbar und die Partei hat das Recht, mit allen geeigneten Mitteln – insbesondere mit Zeugen – zu beweisen, dass der Briefumschlag rechtzeitig in den Postkasten eingeworfen worden ist, obwohl dieser erst am Folgetag gestempelt wird. Gemäss Rechtsprechung ist die Erwähnung auf dem Briefumschlag, dass eine Zweitperson beim Einwurf desselben in den Post-Briefkasten zugesehen habe, im Prinzip dazu geeignet darzutun, dass die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig zugestellt worden ist. Gleiches gilt, wenn eine Zweitperson eine Fotografie derjenigen Person erstellt, welche den Umschlag in den Briefkasten einlegt; die fotografierende Person ist somit Zeuge für den Einwurf des Briefumschlages. Wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass B. sich nicht alleine beim Post-Briefkasten aufhielt, hätte das Kantonsgericht vorab die Umstände beim Einwurf des Briefumschlages genauer untersuchen müssen. Durch die Weigerung, diesen Punkt im Detail zu untersuchen und B. dazu anzuhören, wie der Beschwerdeführer dies am 15. September 2015 gefordert hatte, hat das kantonale Gericht ohne Weiteres ein angemessenes und von der Rechtsprechung anerkanntes Beweismittel unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zugelassen, welches geeignet gewesen wäre, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nachzuweisen.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 ATSG

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(BGer., 1.09.16 {9C_791/2015}, StR 2016, S. 978)

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