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Der Mieter muss die Missbräuchlichkeit des angefochtenen Anfangsmietzinses beweisen. Dem Vermieter obliegt aber eine Mitwirkung nach Treu und Glauben. Steht die Ortsüblichkeit zum Beweis, muss der Mieter fünf taugliche Vergleichsmieten als Beweis vorlegen. Wenn allerdings die Erhöhung bei Mieterwechsel 10 % übersteigt, ohne dass Teuerung und Entwicklung des Referenzzinses dies rechtfertigen, wird die Missbräuchlichkeit des Mietzinses vermutet. Nur in diesem Fall obliegt es dem Vermieter, diese Vermutung mit der Vorlage von genügend Vergleichsmieten umzustossen.
Art. 270 Abs. 1 und Art. 269a lit. a OR
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(BGer., 29.11.16 {4A_295/2016}, mp 1/17, S. 31)
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