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Der Bundesrat hebt die unterjährige Meldepflicht neuer Arbeitnehmender auf. Dazu passt er die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) an.

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Arbeitgeber müssen künftig den AHV-Ausgleichskassen neu eintretende Mitarbeiter nicht mehr systematisch innert 30 Tagen ab Stellenantritt, sondern spätestens anlässlich der Lohnabrechnung zu Beginn des Folgejahres melden. Ebenfalls aufgehoben wird der bisher zuhanden des Versicherten ausgestellte Versicherungsnachweis, womit der Anschluss bei der AHV-Ausgleichskasse bestätigt wurde.

Die Verordnungsänderung ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 20.04.16, www.bsv.admin.ch)

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