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Der vereinbarte Kaufpreis eines Grundstücks ist regelmässig massgebend für die Ermittlung des Verkaufserlöses. Anders verhält es sich, wenn dem unter den Parteien vereinbarten Preis keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt. Ein Indiz dafür bildet, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein offensichtliches, in die Augen springendes Missverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und dem objektiven Grundstückswert besteht. Fall, in welchem ein Alleinaktionär ein Grundstück aus seinem Privatvermögen an die AG verkauft und es am selben Tag zu einem Preis weiterveräussert, der beinahe das Dreifache des ersten Preises beträgt. Diesfalls genügt der erste Vorgang dem Drittvergleich nicht.

Art. 12 Abs. 1 StHG

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(BGer., 12.12.16 {2C_1081/2016}, ASA 85, S. 503)

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