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Die A. AG erhielt 2012 aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften zum Erbschaftssteuerwert von 51 501 998 Franken. Die Vorinstanzen bestritten die Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer u.a. mit dem Hinweis, dass ein Kapitalzuwachs aus Erbschaft einen erfolgsneutralen Vorgang darstelle. Das Bundesgericht hält fest, dass zum geschäftsmässig begründeten Aufwand neben den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern grundsätzlich auch die Erbschaftssteuern gehören. Als Kapitalzuwachs gilt nach Auffassung des Bundesgerichts der erbschaftsbedingte Nettozuwachs an Kapital (Wert der geerbten Liegenschaften abzüglich der darauf entrichteten Erbschaftssteuer); als steuerfreier Kapitalzuwachs ist demzufolge nicht der gesamte Wert der geerbten Liegenschaft zu deklarieren, sondern der effektive Wert der geerbten Liegenschaften ohne Hypotheken abzüglich der Erbschaftssteuer; Art. 60 lit. c DBG bezweckt, den Erbgang gewinnsteuerrechtlich erfolgsneutral abzuwickeln, da es sich beim Kapitalzuwachs aus Erbschaft um Mittel handelt, welche die Gesellschaft nicht selber erwirtschaftet hat. Wird dabei zusätzlich zur Erbschaftssteuer auch der Brutto-Kapitalzuwachs (d.h. der gesamte Wert des Erbes) vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, erfüllt der Erbgang diese Vorgabe jedoch nicht mehr. Vielmehr wird im Ergebnis der Betrag der Erbschaftssteuer doppelt korrigiert und der steuerbare Gewinn fällt zu tief bzw. der Verlust zu hoch aus, wie der vorliegende Fall belegt. Richtigerweise wäre nach Auffassung des Bundesgerichts die Rückstellung für die Erbschaftssteuer als Aufwand abzuziehen, den Kapitalzuwachs hingegen bloss netto und nicht brutto zu berücksichtigen; die Beschwerde wird abgewiesen.

Art. 59, Art. 60, Art. 67 und Art. 146 DBG; Art. 24 BZP; Art. 49 BdBSt; Art. 960a OR; Art. 24, Art. 25 und Art. 73 StHG; Art. 14 VStG

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(BGer., 30.11.2017 {2C_1135/2016, 2C_1136/2016}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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