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Die Praxis des Kantons Zürich, dass beim Personalverleih der letzte Verleiher, der den Arbeitnehmer an den Endkunden bzw. Einsatzbetrieb verleiht, als Arbeitgeber zu betrachten ist und dass dieser letzte Verleiher dann auch die Quellensteuer auf der Entschädigung des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen hat, ist nicht zu beanstanden.

Art. 16 – 23 DBG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AVG; Art. 26 AVV

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(BGer., 13.05.16 {2C_977/2014 und 2C_979/2014}, StR 2016, S. 425)

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