Nach der Rechtsprechung setzt die Steuerbefreiung einer juristischen Person gemäss Art. 56 lit. g DBG die Erfüllung von drei grundsätzlichen Bedingungen voraus: die Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, die Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und die tatsächliche Tätigkeit der Institution gemäss ihrer Stiftungsurkunde. Ausserdem stützt sich die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecke auf zwei spezifische Bedingungen: die Ausübung einer Aktivität im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Destinatärkreises und die Uneigennützigkeit. Uneigennützigkeit bedingt eine auf Altruismus beruhende Aktivität der Institution. In diesem Sinne ist gefordert, dass die juristische Person, welche die Besteuerung nach Art. 56 lit. g DBG anstrebt, keine Erwerbszwecke oder eigene Interessen verfolgt. Die Geschäftsführenden sind grundsätzlich gehalten, ihre Funktionen prinzipiell unentgeltlich wahrzunehmen, abgesehen von einer Entschädigung für effektive Spesen. Ungeachtet darum, ob man die Rückstellung von 215 642.16 CHF berücksichtigt, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, ihr Vermögen in einer mit einer Steuerbefreiung unvereinbaren Art zu äufnen. Falls die Rückstellung zugelassen wird, hat die Stiftung 2013 einen Verlust von 59 213.18 CHF erlitten, was die Annahme einer Thesaurierung ausschliesst. Falls man andererseits von dieser Rückstellung absieht, so hätte die Stiftung im Jahr 2013 circa ein Drittel des Jahresgewinns als Hilfe und Unterstützungen verteilt, was nicht im Missverhältnis zu ihren Mitteln steht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin hauptsächlich aus Wertpapieren besteht. Dementsprechend ist es für sie nicht möglich, jedes Jahr einen Betrag zu vergeben, welcher genau dem Gewinn dieser Zeitspanne entspricht, da die Wertentwicklung ihres Vermögens nicht vorausgesehen werden kann. Schliesslich kann für jede Steuerperiode von Neuem überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt.
Art. 56 lit. g DBG
(BGer., 10.12.15 {2C_484/2015 und 2C_485/2015}, StR 2016, S. 359)