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Eine juristische Person, die Mieträumlichkeiten von den eigenen Anteilseignern mietet, darf den daraus resultierenden Mietaufwand steuerlich abziehen, sofern er geschäftsmässig begründet ist und einem Drittvergleich standhält. Vorliegend gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass die fraglichen Mietaufwendungen für Heimarbeitsplätze («Home Offices») am jeweiligen Arbeitsort (recte Wohnort) ihrer Anteilseigner geschäftsmässig begründet sind. Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, stellen grundsätzlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben. Die Beschwerdeführerin konnte aufzeigen, dass sie Kundenwerbung und Networking betrieben hat und damit den Ausgaben zumindest indirekt ein Werbeeffekt zukommt. Dies gilt umso mehr, als der Fiskus im Zusammenhang mit den hier infrage stehenden Zuwendungen nicht zu stark in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen darf.

Art. 58 Abs. 1, Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3, Art. 115 und Art. 123 Abs. 1 DBG; § 125, § 132 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und § 140 Abs. 2 StG ZH; Art. 41 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 StHG

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(BGer., 3.05.16 {2C_795/2015 / 2C_796/2015}, StR 2016, S. 631)

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