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Die Frist von fünf Tagen, welche die Eidg. Steuerverwaltung den Eheleuten A. / B. gewährt hat, war ungenügend, um zum Entwurf eines Beschlusses über die Gewährung von internationaler Amtshilfe Stellung zu nehmen, d. h., sich mit dem Dossier zu befassen und über Prinzip und Ausmass der Amtshilfe, wie sie von der Eidg. Steuerverwaltung vorgesehen war, verlauten zu lassen. Die Ansetzung einer solch kurzen Frist hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn nicht der Grundsatz der beförderlichen Behandlung diese Verletzung gerechtfertigt hätte und auch die besonderen Umstände keine dringliche Behandlung erfordert hätten. Unter solchen Umständen obliegt es der Eidg. Steuerverwaltung, den beschwerdelegitimierten Personen künftig eine Frist von mindestens zehn Tagen zu gewähren in Anwendung des Art. 15 StAhiG und Art. 30 Abs. 1 VwVG vorbehältlich von dringenden Notfällen und ohne Präjudiz in Bezug auf die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 VwVG. Der im Art. 31 WVK stipulierte Grundsatz von Treu und Glauben ist im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen anwendbar. Die Tatsache eines Steuerdomizils in einem Staat, welcher nicht der um Amtshilfe ersuchende Staat ist, ist ohne Belang, was den guten Glauben des letzteren betrifft. Somit bleibt die Vermutung des guten Glaubens des ersuchenden Staats ungeachtet dieser Tatsache bestehen. Die voraussichtliche Erheblichkeit gilt dann als gegeben, wenn im Moment der Formulierung der Anfrage eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die verlangten Auskünfte sich als relevant erweisen werden. Die Würdigung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Auskünfte ist in erster Linie vom ersuchenden Staat nachzuweisen: die Rolle des um Amtshilfe ersuchten Staats beschränkt sich auf die Prüfung, ob die verlangten Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt haben und sie potenziell geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden.

Art. 15, Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 17, Art. 5 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 StAhiG; Art. 30 Abs. 1 und Art. 22a Abs. 2 VwVG; Art. 31 VRK; Art. 29 Abs. 2 BV

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(BGer., 5.04.16 {2C_289/2015}, StR 2016, S. 710)

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