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Solange genügend detaillierte amtliche Statistiken fehlen, müssen die ortsüblichen Mietzinse anhand von mindestens fünf Vergleichsobjekten ermittelt werden. Angesichts der geringen Zahl gilt für die Vergleichbarkeit ein strenger Massstab. Abweichungen können nicht in einer Gesamtwertung gewichtet werden. Private Statistiken und Inserate über Mietangebote sind keine tauglichen Beweismittel. Erforderlich ist der strikte Beweis. Die einfache Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter nicht, von sich aus Nachforschungen anzustellen.

Art. 269a lit. a OR; Art. 11 VMWG

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(BGer., 16.12.15 {4A_179/2015}, mp 2016, S. 66)

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