Bei der pauschalen Steueranrechnung ist vom Gesamtbetrag der Erträge auszugehen, was einer isolierten Betrachtung der mit der Quellensteuer belasteten Kapitalerträge entgegensteht. Aus diesem Grund sind die Höchstbeträge nicht für jede Einkunftsart (quellenbesteuerte ausländische vs. übrige Erträge) gesondert zu ermitteln, sondern «gesamthaft». Erzielt eine interkantonale Unternehmung am Hauptsteuerdomizil einen Verlust, an einem Nebensteuerdomizil aber einen Gewinn, wobei insgesamt ein Gewinn verbleibt, so gelten daher sockelsteuerbelastete Dividenden ausländischer Herkunft als «besteuert» im Sinne des unilateralen und des bilateralen Steuerrechts.
Art. 53 – 56 VStG; Art. 18, Art. 13 Abs. 2, Art. 10, Art. 11, Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 PStAV; Art. 29a, Art. 29 Abs. 2, Art . 8 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 24 Abs. 1 StHG; Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG
(BGer., 26.09.14 {2C_64 / 2013; 2C_65 / 2013}, StR 2014, S. 866)