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Das Bereitstellen einer Segeljacht samt Besatzung und Ausrüstung für eine bestimmte Zeit stellt nur eine einzige wichtige touristische Dienstleistung dar und fällt daher nicht unter das Pauschalreisegesetz. Die Besatzung und die Ausrüstung des Schiffes sind lediglich zwei sachdienliche Nebenleistungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich in Abgrenzung zu einem Mietvertrag (Miete eines nicht ausge­rüsteten Schiffs) und einem Seefrachtvertrag (Vertrag über die Beförderung von Gütern) um einen Chartervertrag, mit dem der Verfrachter seinen Vertragspartner das Schiff benützen lässt, während er aber durch sein Personal den Besitz und die Kontrolle über das Schiff behält. Führt jemand gestützt auf einen Auftrag gegen Entgelt zwei Vertragsparteien zusammen und handelt den Vertrag aus, liegt ein Mäkler­vertrag vor.

Art. 1 und Art. 2 Pauschalreisegesetz; Art. 90 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 SSG; Art. 402 Abs. 1 und Art. 412 Abs. 1 und 2 OR; Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG

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(BGer., 10.01.13 {4A_450/2012}, Pra. 2013, S. 498)

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