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Die Kritik der Lehre scheint sich nicht auf triftige Gründe zu stützen, welche ein Zurückkommen auf Urteil 2C_333/2007 rechtfertigen liessen. In diesem Urteil wird als unabhängige Voraussetzung für die Rückerstattung verlangt, dass Einkünfte, auf welchen die Rückerstattung verlangt wird, zum Betriebsvermögen der Schweizer Betriebsstätte gehören. Gemäss Urteil 2C_333/2007 ist der Begriff des Betriebsvermögens im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG wirtschaftlich zu verstehen, sodass die Steuerbehörden sich von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen können. Eine Beteiligung kann der Betriebsstätte in der Schweiz zugerechnet werden, wenn sie direkt und ausschliesslich der Aktivität dieser Betriebsstätte dient und damit einen Teil des Betriebsvermögens und einen notwendigen Bestandteil der Aktiva zur Nutzung dieses Betriebes bildet («upstream») oder wenn die Aktivität der Betriebsstätte zu einem wesentlichen Teil zur Erwirtschaftung der Beteiligungseinkünfte beigetragen hat («downstream»). Dies trifft nicht zu, wenn die Beteiligung im Interesse des gesamten ausländischen Unternehmens gehalten wird oder letztere insgesamt begünstigt. Die Zuteilung einer Beteiligung an das Betriebsvermögen der schweizerischen Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung muss nach objektiven Gesichtspunkten vorgenommen werden und kann nicht vom freien Willen der ausländischen Unternehmung abhängig gemacht werden. Da die Vorinstanzen richtig erwogen haben, dass die Beschwerdeführerin kein Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 24 Abs. 3 des VStG hat, besteht kein Anlass, eine Prüfung unter dem – subsidiären – Gesichtspunkt des Art. 21 Abs. 2 VStG (Steuerumgehung) vorzunehmen. Im Weiteren erübrigt es sich, die Charakteristiken der durchgeführten Transaktionen im Detail zu analysieren, um dadurch zu bestimmen, ob die Zweigniederlassung die nutzungsberechtigte Empfängerin der Dividenden war.

Art. 24 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 VStG

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(BGer., 22.11.15 {2C_642/2014}, StR 2016, S. 238)

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