Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht der AHV-Pflicht unterstellt war, hielt die Vorinstanz zunächst, gestützt auf das nationale Recht, richtigerweise fest, dass er nicht berechtigt gewesen sei, Einzahlungen in die Säule 3a zu tätigen, und dementsprechend verweigerte sie dem Beschwerdeführer auch den steuerlichen Abzug. Aus dem FZA ergeben sich keine anderen Folgerungen: Die Regelungen über die Säule 3a bilden nicht Gegenstand des Systems der sozialen Sicherheit nach dem FZA. Art. 9 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA sind sodann nur dann anwendbar, wenn ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei im Aufenthaltsstaat Arbeitnehmer ist. Es liegt schliesslich weder eine offene noch eine indirekte Diskriminierung vor.
Art. 9 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA
(BGer., 23.06.14 {2C_348/2013}, StR 2014, S. 636)