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Anwendbares Recht, wenn eine Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Staaten ausübt, für welche das Freizügigkeitsabkommen gilt. Bei Wohnsitz in der Schweiz ist auch das in einem Vertragsstaat erzielte Einkommen hier beitragspflichtig. Es ist nicht von Bedeutung, ob dieses Einkommen auch nach dem Recht des betreffenden Staates der Beitragspflicht unterstünde und ob dieses Einkommen rentenbildend ist.

Art. 8 f. AHVG

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(BGer., 2.09.09 {9C_33/2009}, SZS 2010, S. 43)

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