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Anwendungsfall zur Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Selbst Arbeiten für ein und dieselbe Firma können teils selbstständiger, teils unselbstständiger Natur sein. Der diesbezügliche Entscheid des Unfallversicherers ist für die AHV-Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich.
Art. 5 und Art. 9 AHVG
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(BGer, 21.08.09 {9C_219/2009}, SZS 2010, S. 43)
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