Im vorliegenden Fall befand sich die AG des Beschwerdeführers in finanziellen Schwierigkeiten und es entstanden Rückstände in der Bezahlung der Pensionskassenbeiträge. In der Folge ging der Beschwerdeführer eine Solidarbürgschaft ein für die Forderungen aus den ausstehenden Beiträgen. Im Rahmen eines Aberkennungsprozesses verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung des verbürgten Betrags an die Pensionskasse. Die Zahlung dieses Betrags stand demnach in Zusammenhang mit der Organhaftung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat. Ausgeschlossen wäre die Abzugsfähigkeit dann, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder ein krasses Fehlverhalten seitens des Beschwerdeführers vorliegen würde. Dies ist hier nicht gegeben.
Art. 26 Abs. 1 lit. c, Art. 130 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 4 DBG; Art. 754 OR; Art. 66 und Art. 76 Abs. 3 BVG; Art. 52 AHVG
(BGer., 10.02.12 {2C_465/2011}, StR 2012, S. 429)