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Leistet die Vorsorgeeinrichtung einem unberechtigten Dritten, erfüllt sie grundsätzlich den Vertrag nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie in gutem Glauben leistet. Der Nachweis der richtigen Erfüllung des Vertrages obliegt der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten. Zu prüfen ist vom Bundesgericht die Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung gestützt auf die gefälschten Unter­lagen einer Organisation (Patronato Z.) mit befreiender Wirkung das vorhandene Altersguthaben auszahlen konnte. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 130 V 103 E. 3.3. am Schluss). Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Vorsorgeeinrichtung, die einem unberechtigten Dritten leistet, grundsätzlich ihren Vertrag nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 10. Feb­ruar 2009 E. 5.2. mit Hinweisen). Der Nachweis der richtigen Erfüllung des Vertrages obliegt der Vorsorgeeinrichtung als Vertragsschuldnerin. Sie trägt in der Regel das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass es sich bei der Unterschrift auf der Vollmacht und derjenigen auf dem Auszahlungsauftrag mit Angabe der Zahlstelle für die Überweisung der Kapitalleistung um eine Fälschung handelt. Für die sich daraus ergebenden Folgen hat die Vorsorgeeinrichtung einzustehen. Daran ändert auch der Umstand, dass das Patronato Z. aus diversen Prozessen (z.B. Invaliditätsleistungen) der Stiftung als seriöse Organisation bekannt gewesen ist, nichts. In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht die Sache an die Vor­instanz zurückgewiesen, da entscheidrelevant ist, ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht sind. Im Streit steht die Frage, ob eine Freizügigkeitseinrichtung gestützt auf das Schreiben des Patronato Z. das Frei­zügigkeitskonto der versicherten Person B. mit befreiender Wirkung saldieren konnte.

Art. 37 BVG

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(BGer., 5.04.12 {9C_137/2012}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128, 2.07.2012)

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