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Einkommen gilt steuerrechtlich dann als realisiert, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechts­anspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforderlich ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Bei Auszahlungen aus Schneeballsystemen ergibt sich eine gewisse Unsicherheit namentlich dann, wenn die Auszahlung innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung erfolgt ist und damit der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 oder 287 SchKG unterliegt, oder – bei Auszahlungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Konkurseröffnung – wenn der Schuldner in der für die Anfechtung nach Art. 288 SchKG erforderlichen Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, handelte. Solche Auszahlungen gelten deshalb erst als realisiert, soweit sie nicht zurückerstattet werden müssen, wobei die Beschwerdeführer aber aus der Tatsache, dass die Konkursmasse auf die Geltendmachung eines Teils der Forderung verzichtet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Denn massgebend sind für die Frage der Realisation des Einkommens die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beschwerdeführer später zu Verlust gekommen ist und die Konkursmasse infolge fehlender Mittel auf eine vollständige Rückforderung verzichtet hat.

Art. 286, Art. 287 und Art. 288 SchKG; Art. 16 – 18 und Art. 20 DBG; §§ 17 – 19 und § 21 StG SZ

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(BGer., 19.02.13 {2C_777/2012}, StE 2013, B 21.1 Nr. 22)

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