Aufgrund des Zwecks des Beiteiligungsabzugs und der gesetzlichen Ausgestaltung des Abzugs ergibt sich, dass der als Nettoertrag aus der Beteiligung in Betracht zu ziehende Ertrag kausal auf das Beteiligungsrecht zurückzuführen sein muss. Nur soweit der fragliche Ertrag bei der steuerpflichtigen Gesellschaft und ihre Beteiligung an der leistenden Tochtergesellschaft bzw. Beteiligung einen derartigen Konnex haben, kann dieser Ertrag als Beteiligungsertrag im Sinne von Art. 69 f. DBG qualifiziert werden. Das heisst, der blosse Umstand, dass eine Gesellschaft, an welcher die steuerpflichtige Gesellschaft beteiligt ist, eine Zahlung an Letztere geleistet hat, genügt nicht, um diese Zahlung als Beteiligungsertrag zu qualifizieren.
Art. 58, Art. 69 und Art. 70 DBG
(BGer., 29.05.12 {2C_942/2011}, StR 2012, S. 597)