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Die Probezeit darf vom Arbeitgeber nicht verlängert werden, wenn der Angestellte in dieser Phase unbezahlten Urlaub genommen hat. Das Bundesgericht hat einer jungen Genfer Mutter Recht gegeben.

Die Serviceangestellte hatte wegen ihrer Schwangerschaft innerhalb der dreimonatigen Probezeit fünf Wochen unbezahlten Urlaub ­genommen. Rund vier Monate nach Arbeitsaufnahme wurde sie von ihrem Arbeitgeber unter Einhaltung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist von drei Tagen entlassen. Ihr Chef hatte die Auffassung vertreten, dass sich die Probezeit um die Dauer ihres Urlaubs verlängert habe. Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz bestätigt, dass die Kündigung nichtig ist und die Betroffene rund 28    000 Franken Lohnnachzahlung erhält. Laut dem Gericht darf die Probezeit, deren Dauer gesetzlich auf drei Monate limitiert ist, nicht um die Dauer ­eines unbezahlten Urlaubs verlängert werden. Eine solche Verlängerung sei gemäss Arbeitsrecht nur zulässig wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer Militärdienstpflicht.

Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und Art. 335b OR

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(BGer., 14.10.10 {4A_406/2010}, Jusletter 15.11.10)

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