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Bekanntlich ist der Bruttolohn für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR, die sowohl Strafcharakter als auch Genugtuungsfunktion hat, massgebend. Dies bedeutet jedoch nicht, dass notwendigerweise ein Anteil des 13. Monatslohns miteinberechnet werden muss. Es ist daher möglich, auf den monatlichen Lohn vor der Entlassung abzustellen. Im Übrigen schreibt das Gesetz dem Gericht für die Festlegung der Entschädigung nicht vor, strikt von einer Lohnquote auszugehen.
Art. 337c und Art. 329d OR
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(BGer., 13.12.16 {4A_161/2016}, ARV 2017, S. 39)
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