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Wird eine Liegenschaft umgebaut und neuen Zwecken zugeführt, liegt Herstellung vor, wenn die «Renovation» umfangmässig einem Neubau gleichkommt. Steuerlich als (Teil-)Neubau zu betrachten ist dabei auch der Ausbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn damit in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wird. Die Verwaltungspraxis lässt daher zu Recht namentlich beim Ausbau von Dachgeschossen mit Einbau von Zimmern oder Wohnungen einkommenssteuerlich keine Kosten zum Abzug zu. Auch Auslagen für Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie die Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen das Aussenklima, gegen unbeheizte Räume oder gegen das Erdreich berechtigen in Neubauten nicht zum Abzug.

§ 39 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 lit. d StG AG; Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 3 und Abs. 4 StHG

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(BGer., 4.09.14 {2C_153 / 2014}, StR 2015, S. 157)

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