Die Verjährungsbestimmungen im Privatrecht sollen vereinheitlicht, die Fristen im ausservertraglichen Haftpflichtrecht verlängert werden. Die entsprechende Revision des Obligationenrechts ist in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, gestützt darauf eine Botschaft auszuarbeiten.
Eine Mehrheit sprach sich dafür aus, die Bestimmungen über die Verjährung im Privatrecht zu vereinheitlichen. Die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts sollen für sämtliche privatrechtlichen Forderungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund gelten. Eine Minderheit kritisierte den vorgeschlagenen Systemwechsel für das Vertragsrecht und die vorgeschlagenen Fristen, was für die weiteren Arbeiten zu berücksichtigen sein wird. Auf überwiegende Ablehnung stiess die vorgeschlagene Möglichkeit, die Verjährungsfristen im Vertragsrecht abändern zu können. Dies widerspreche der Idee der Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verjährungsrechts. Zudem bestehe die Gefahr, dass die schwächere Vertragspartei – d.h. Konsumentinnen und Konsumenten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mieterinnen und Mieter – nicht ausreichend geschützt würde.
Die vorgeschlagene massvolle Verlängerung der Verjährungsfristen zugunsten der Geschädigten im ausservertraglichen Recht wurde von einer grossen Mehrheit unterstützt. Insbesondere sollen Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden im ausservertraglichen Haftpflichtrecht besser geschützt werden. Die relative Verjährungsfrist soll von einem auf drei Jahre erhöht werden. Bei Personenschäden fand sogar die Idee einer dreissigjährigen absoluten Verjährungsfrist mehrheitlich Zuspruch. Abgelehnt wurde hingegen die vorgeschlagene Variante einer einheitlichen absoluten Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 29.08.12, www.ejpd.admin.ch)