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Auch im Steuerhinterziehungsverfahren ist es zulässig, die Höhe eines hinterzogenen Einkommens- oder Vermögensbestandteils zu schätzen. Sodann kann auch im Strafverfahren bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen. Dass die ordentlichen Veranlagungen pro 2007 und 2008 unvollständig waren, war nicht ersichtlich. Die dem Nach- und Strafsteuerverfahren zugrunde liegenden Tatsachen und Beweismittel sind damit als neu im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG zu qualifizieren, und es liegt kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Erscheint es der betroffenen steuerpflichtigen Person unklar, wie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zustande gekommen ist, darf ihr zugemutet werden, während laufender Einsprachefrist tätig zu werden und Erkundigungen bei der Veranlagungsbehörde einzuziehen. Der unterbliebene Hinweis auf die Rechtsnachteile bei nicht gehöriger Erfüllung der Verfahrenspflichten ist nicht als schwerwiegender Verfahrensmangel zu werten und daher nicht geeignet, die Nichtigkeit der erfolgten Ermessensveranlagung zu bewirken.

Art. 151 Abs. 1, Art. 131, Art. 175, Art. 126, Art. 174, Art. 130, Art. 132, Art. 183 Abs. 1bis und Art. 133 Abs. 3 DBG; Art. 29 Abs. 1, Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK; § 147 Abs. 5 StG BS

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(BGer., 15.02.17 {2C_938/2016 und 2C_939/2016}, StR 2017, S. 416)

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