Auch bei einer freiwillig geführten Buchhaltung darf vorausgesetzt werden, dass sie nach kaufmännischen Grundsätzen erstellt worden ist. Die kantonale Steuerbehörde durfte somit grundsätzlich davon ausgehen, dass die Buchhaltung der Beschwerdeführer, die nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag durch einen der Partner (gegen entsprechende Entschädigung) zu führen war, nach kaufmännischen Grundsätzen erstellt worden ist. Die Beschwerdeführer haben den Steuerbehörden ihre Buchhaltung eingereicht. Dass diese die Anforderungen an eine kaufmännische Buchführung nicht erfüllte, anerkennen sie selber. Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführer jedoch die massgebenden Steuerfaktoren nicht vollständig und genau angegeben.
Art. 9 und Art. 26 BV; Art. 126 Abs. 2, Art. 124 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 1 DBG
(BGer., 4.08.09 {2C_3/2009}, StR 2009, S. 920)