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Der Bundesrat will die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängern, damit auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Darüber hinaus will er im Interesse der Rechtssicherheit das gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlichen.

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Das geltende Recht regelt die Verjährung nicht einheitlich. Neben den allgemeinen Bestimmungen des OR bestehen zahlreiche davon abweichende Sonderbestimmungen. Das Verjährungsrecht ist dementsprechend kompliziert. Gleichzeitig gelten die Verjährungsfristen im aus­servertraglichen Recht allgemein als zu kurz. Zudem bestehen zahlreiche Streitfragen, die zu grossen Unsicherheiten führen. Mit der in die Vernehmlassung geschickten OR-Revi­sion will der Bundesrat diese Missstände beheben. Die Revision sieht neben der geforderten Verlängerung der Verjährungsfristen auch eine Vereinheitlichung des gesamten Verjährungsrechts vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Verjährungsrechts sollen für sämtliche privatrechtlichen Forderungen gelten – unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag, aus einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind.

Mit der Verlängerung der Verjährungsfristen will der Bundesrat vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden besser schützen. Das Konzept der doppelten Fristen wird im Vorentwurf für sämtliche Forderungen übernommen. Damit untersteht jede Forderung einer relativen, kurzen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Forderungen aus Personenschäden wird eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen.

Der Fristbeginn der relativen Verjährungsfrist ist subjektiv bestimmt: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger den erlittenen Schaden bemerkt hat und über Kenntnis der Person des Schuldners verfügt. Die absolute Frist beginnt demgegenüber grundsätzlich bereits mit Fälligkeit der Forderung. Für Schadenersatzforderungen stellt der Vorentwurf auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens ab.

Die Vernehmlassung zur Revision des OR ­dauert bis zum 30. November 2011.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 31.08.10, www.ejpd.admin.ch)

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