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Bei der Berechnung des Verkehrswertes von nicht regelmässig gehandelten Aktien trifft die kantonale Praxis Unterscheidungen, welche sich an Natur und Tätigkeit des jeweiligen Unternehmens orientieren. Dies erscheint nachvollziehbar, ist doch die Berücksichtigung des Ertragswerts nur dort sinnvoll, wo nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d.h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend ist. Auf operativ tätige Unternehmen dürfte dies zutreffen, nicht aber auf Gesellschaften, die sich in erster Linie auf das Halten und Verwalten von Vermögen beschränken. Vorliegend erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanzen die ­kantonale Steuerordnung so angewendet haben, dass sie die Bewertung der Aktien der A. AG nicht entsprechend der Praxis bei Handels-, Indus­trie- und Dienstleistungsgesellschaften vorgenommen haben, sondern hierfür – der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Gesellschaft Rechnung tragend – ihre Bewertungsmethodik für Vermögensverwaltungs- bzw. Immobiliengesellschaften herangezogen haben.

Art. 14 Abs. 1 StHG; § 44 und § 47 StG LU

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(BGer., 12.06.09 {2C_800/2008}, StR 2009, S. 910)

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