Dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von 270 000 CHF in bar überreicht wird, ohne dass dies in irgendeiner Form schriftlich festgehalten wird, darf auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gelten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht äussert sich diese Aussergewöhnlichkeit folgendermassen: Wenn sich unter Berücksichtigung des Privataufwands und des Vermögensvergleichs ein Fehlbetrag einstellt, ist es gerechtfertigt, dass die Veranlagungsbehörde ergänzend zu den deklarierten Einkünften einen Ermessenszuschlag vornimmt. Der steuerpflichtigen Person obliegt es in der Folge, den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen, wobei dieser unter den gegebenen Umständen darauf hinausläuft, dass die Beweiswürdigung willkürlich ausgefallen sei.
Art. 146 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 73 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 3 StHG; Art. 312 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OR
(BGer., 6.03.17 {2C_183/2017 und 2C_185/2017}, StR 2017, S. 413)