Die Verschärfung der Aufwandbesteuerung tritt im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) am 1. Januar 2014 in Kraft. Danach bleiben den Kantonen zwei Jahre zur Anpassung des kantonalen Rechts. Ab 1. Januar 2016 gelten die neuen Bestimmungen auch bei der direkten Bundessteuer. Dieses vom Bundesrat beschlossene gestaffelte Inkrafttreten ermöglicht, dass die Verschärfung der Aufwandbesteuerung für in der Schweiz domizilierte Ausländer gleichzeitig bei der direkten Bundessteuer und bei den kantonalen Steuern Anwendung findet.
Bei der Aufwandbesteuerung werden die Steuern nicht auf Basis des tatsächlichen Einkommens und Vermögens, sondern nach dem effektiven Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berechnet. Neu muss dieser Aufwand mindestens das Siebenfache und nicht mehr das Fünffache der Wohnkosten betragen. Bei der direkten Bundessteuer muss die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer zudem mindestens 400 000 Franken betragen. Für die kantonalen Steuern müssen die Kantone ebenfalls eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. Über deren Höhe können sie frei entscheiden. Für Personen, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderungen nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während der fünf folgenden Jahre noch das bisherige Recht.
Mit den Änderungen will der Bundesrat das Instrument der Aufwandbesteuerung verbessern und die Akzeptanz dieser Besteuerungsform stärken. Die Gesetzesänderungen waren von den eidgenössischen Räten am 28. September 2012 verabschiedet worden, und es wurde kein Referendum dagegen ergriffen. Mit dem Beschluss zur Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen hat der Bundesrat auch die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer verabschiedet.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 20.02.13, www.estv.admin.ch)