Ist eine eidgenössische Volksabstimmung durch den Bundesrat erwahrt, so besteht kein ordentliches Rechtsmittel. Der politische Prozess sieht genügend Mechanismen vor, um unterschiedliche Einschätzungen der Auswirkungen einer Vorlage offenzulegen. Unvorhergesehene und nachträglich zutage tretende negative Auswirkungen wären allenfalls auf politischem und nicht auf juristischem Weg zu korrigieren. Eine Wiedererwägung oder Revision von Volksentscheiden ohne qualifizierte Gründe birgt die Gefahr der Infragestellung der Entscheide des Souveräns und der Aushöhlung der Volksrechte. Solche Gründe liegen nicht vor, weshalb der Bundesrat nicht auf die Wiedererwägungsgesuche zur Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform II vom 24. Februar 2008 eingetreten ist.
(Der Bundesrat, Bern, 29.06.11, www.bundesrat.admin.ch)