Ein Ehepaar bestimmte vor seinem Tod den Treuhänder zum Willensvollstrecker. Zur Erbschaft gehören drei Liegenschaften. Die Tochter wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Der Sohn erhielt den Rest, zudem lebte er mietfrei in einer Wohnung der Eltern. Für die Verwaltung der Liegenschaften erhielt er 4500 Franken pro Monat. Auf Antrag der Tochter wies das Regierungsstatthalteramt Biel den Treuhänder an, den Verwaltungsvertrag für die Liegenschaften zu künden und für die Wohnung eine marktübliche Miete zu verlangen. Dagegen wehrte sich der Sohn vergeblich beim Berner Obergericht. Es stellt klar: Der Willensvollstrecker muss alle Erben gleich behandeln und die Erbschaft erhalten, indem er überhöhte Lohnbezüge sowie fehlende Mietzinseinnahmen vermeidet.
Art. 518 ZGB
(Obergericht BE, 10.12.15 {ZK 15 415}, www.justice.be.ch)