Issue
Category
Content
Text

Ab 2014 soll es bei der Anpassung der Steuertarife und der Steuerabzüge an die aufgelaufene Teuerung keinen Ermessensspielraum mehr geben. Der Regierungsrat will die kalte Progression von diesem Zeitpunkt an neu alle zwei Jahre automatisch ausgleichen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Gemäss der bisherigen Regelung im Kanton Zürich konnte der Regierungsrat die Teuerung in den Steuertarifen und Steuerabzügen ausgleichen, wenn diese 4% erreicht hatte. Eine Pflicht zum Ausgleich hatte der Regierungsrat bei einer Teuerung von 7%. In beiden Fällen war jeweils der Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung massgebend. Diese Regelung hat sich als schwer verständlich und missverständlich erwiesen. Vor allem aber hat der Bund für die direkte Bundessteuer auf Anfang 2011 einen automatischen jährlichen Ausgleich der kalten Progression eingeführt. Damit drängt sich auch im Kanton Zürich eine neue Regelung auf. Der Regierungsrat beantragt nun dem Kantonsrat, das Steuergesetz so zu ändern, dass die kalte Progression jeweils zwingend auf Beginn jeder zweijährigen Steuerfussperiode hin ausgeglichen werden muss, und zwar unabhängig von der Höhe der aufgelaufenen Teuerung. Massgebend ist der Stand des Landesindex im Mai des Vorjahres. Einzig bei einer negativen Teuerung erfolgt kein Ausgleich. Sofern der Regierungsrat die Gesetzesänderung vor Mitte 2013 in Kraft setzen kann, wird der automatische Ausgleich der kalten Progression erstmals für die Steuerfussperiode 2014/15 angewendet – mit dem Stand der Teuerung vom Mai 2013. Mit der neuen Regelung erfüllt der Regierungsrat auch das Begehren einer vom Kantonsrat überwiesenen Motion.

Text

(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 17.11.11, www.zh.ch)

Tags
Date